AGB

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1. Geltung

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil sämtlicher Vereinbarungen und Verträge zwischen Massdrei GmbH -nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet- und dem Vertragspartner -nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet- Auftragnehmer und Auftraggeber werden nachfolgend als -die Parteien- bezeichnet.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind.

Der Auftraggeber erkennt mit der Unterzeichnung des Angebotes diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an und verzichtet auf die Wirksamkeit etwaiger eigener Vertragsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers widerspricht Massdrei GmbH ausdrücklich. Auch ein Schweigen seitens Massdrei GmbH auf übersandte Bedingungen macht diese nicht verbindlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten Massdrei GmbH nur, wenn sie durch diese schriftlich anerkannt werden. Vereinbarungen mit Massdrei GmbH bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der Massdrei GmbH.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, ohne dass ein neuer Hinweis auf die Geschäftsbedingungen erforderlich ist. Vorrangig gelten diese Bestimmungen.

Für den Grafikservice gelten zusätzliche Bedingungen, wie sie nachfolgend ausgeführt werden.

Massdrei GmbH behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, in individuellen Fällen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuweichen.

 

2. Angebot

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Angebote sind freibleibend.

Ab Vertragsschluss hält sich der Auftragnehmer drei Monate an die vereinbarten Preise gebunden. Danach bleibt vorbehalten, für zwischenzeitlich eingetretene Materialkosten und Lohnerhöhungen entsprechende Zuschläge zu berechnen.

Die zu dem Angebot gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Grafiken, Gewichts- und Maßangaben stehen im Eigentum und Urheberrecht des Auftragnehmers. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass dies zur Erteilung des vereinbarten Vertragszwecks mit der schriftlichen Zustimmung durch die Massdrei GmbH erfolgt.

Die Preise des Auftragnehmers enthalten nicht die Kosten für die Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungen sowie sonstige Versandkosten. 

 

3. Zustandekommen des Vertrages

Verträge zwischen Massdrei GmbH und dem Auftraggeber werden grundsätzlich erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Vertragsänderungen, auch bezüglich des Formerfordernisses bedürfen der Schriftform. Mit Vertragsabschluss bestätigen die Parteien, dass keine Nebenabreden getroffen wurden. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

 

4. Vertragsgegenstand

Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung / Dienstleistung oder sonstigen Leistung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der Massdrei GmbH.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Angebotes, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Dienstleitung nicht beeinträchtigen.

Die Massdrei GmbH verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über Abweichungen oder Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer darf die vereinbarte Leistung grundsätzlich auch von Dritten (Freelancern, Gewerken wie Caterer, Dekorationsfirmen etc.) erbringen lassen, die sie beauftragt.

Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um die Überlassung eines Mietgegenstandes, erfolgt die Überlassung ausschließlich zu dem im Miet- und Dienstvertrag angegebenen Zweck. Eine Nutzungsänderung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Massdrei GmbH zulässig.

Klargestellt wird, dass die Überlassung von Dekorationsmaterialien nicht Gegenstand des Vertrages ist. Auch hier darf die vereinbarte Leistung grundsätzlich von Dritten erbracht werden, die durch Massdrei GmbH beauftragt sind.

 

5. Lieferung und Leistung

Wenn die Versandart vom Auftraggeber nicht vorgeschrieben ist, wird sie nach billigem Ermessen des Auftragnehmers bestimmt.

Den Versand und / oder den Transport nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der erforderlichen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben hiervon unberührt. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers. Sobald diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, steht dem Auftragnehmer jederzeit das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist ebenfalls jederzeit berechtigt, von dem Auftraggeber / Vertragspartner die Beibringung einer Sicherheit (Vorauszahlung oder Bürgschaft) zu verlangen und bis zur Stellung einer solchen Sicherheit die Leistung und / oder die Lieferung zurückzuhalten.

 

Grafikservice

Bei den dem Auftragnehmer für Grafikarbeiten zur Verfügung gestellten Unterlagen wird vorausgesetzt, dass diese reprofähig und in einwandfreiem Zustand sind. Soweit dies nicht der Fall ist, behält sich der Auftragnehmer vor, die Neuerstellung oder Verbesserung der Vorlagen auf Kosten des Auftraggebers / Vertragspartners vorzunehmen, wobei der Auftraggeber / Vertragspartner dann die erforderlichen Kosten nach Zeit und Materialaufwand zu zahlen hat. Reinzeichnungen, Vermaßungen, Farbmuster bzw. Farbangaben und Standardangaben sind für den Auftragnehmer verbindlich.

Bei Umsetzung bestimmter Farbangaben nach HKS, RAL oder Pantone in fotografischer Technik garantiert der Auftragnehmer eine Farbgenauigkeit bis zu 60-70 %. Exakte Farbgenauigkeit kann nur für die Siebdrucktechnik garantiert werden, soweit ein solches Verfahren ausdrücklich vereinbart wird. Soweit der Auftraggeber keine näheren Standangaben erhält, werden diese vom Auftragnehmer nach gestalterischen Grundsätzen selbst bestimmt.

Hieraus kann für den Auftraggeber kein Anspruch auf Mängelhaftung abgeleitet werden. Das gleiche gilt für die Vermaßung von Negativen, Dias und sonstigen Vorlagen.

Die Herstellung von Fotopannels erfolgt stets in höchstmöglicher Originaltreue der Vorlagen. Sollten seitens des Auftraggebers in Bezug auf Farbgestaltung, Dichte, Kontraste besonderer Eigenschaften gefordert werden, sind diese ausdrücklich schriftlich bei Auftragserteilung festzulegen.

Nachträgliche Änderungen müssen von dem Auftragnehmer nicht berücksichtigt werden, wobei gegebenenfalls entstehende Zusatzkosten von dem Auftraggeber vergütet werden müssen. Autorenkorrekturen werden sämtlich nach Zeitaufwand berechnet und sind nicht in den Preisen enthalten. Sämtliche notwendigen Nebenarbeiten wie Erstellen von Fotosatz nach Manuskript, Erstellen einer reprofähigen Vorlagen sowie Nachbesserungen und Änderungen an Reinzeichnungen, Retuschen und Preisstellungen werden nach Stundenaufwand abgerechnet.

Kreative, gestalterische oder konzeptionelle Leistungen wie Erstellen eines Layouts, Standskizze, Reinzeichnungen usw. werden grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet. 

 

6. Preise

Die in den Angeboten der Massdrei GmbH enthaltenen Preise werden erst durch schriftliche oder konkludente Annahme wirksam. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab dem Auslieferungslager der Massdrei GmbH. Verpackung und Frachtkosten werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer, die der Auftraggeber zusätzlich zu zahlen hat.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung der Massdrei GmbH. Die Massdrei GmbH ist in diesem Fall nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die durch den Auftraggeber beauftragt werden, Mehraufwendungen durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, verschuldete oder unverschuldete Transportverzögerungen durch nicht oder nicht termin-gerechte oder nicht fachgerechte Vorleistung Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Massdrei GmbH sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungsgrundsätzen der Massdrei GmbH in Rechnung gestellt.

Sagt der Auftraggeber einen vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin oder Teile davon ab, so hat er an Massdrei GmbH folgende Entschädigung zu zahlen:

Absage bis 29 Tage vor der Veranstaltung die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten zzgl. Mehrwertsteuer,
28. Tage bis 15. Tage vor der Veranstaltung 80% des Auftragsvolumens zzgl. Mehrwertsteuer,
14 Tage vor der Veranstaltung 100 % des vertraglichen Auftragswertes zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es ebenfalls vorbehalten, einen etwa geringeren Schaden des Auftragnehmers nachzuweisen. Zudem sind vom Auftraggeber sämtliche bei denen vom Auftragnehmer beauftragten Dritten, Leistungsträgern und Subunternehmen anfallenden Kosten zu übernehmen und zu bezahlen. Die Zahlungen sind fällig nach Rechnungsstellung.

Falls die Veranstaltung in Folge höherer Gewalt oder in Folge von Umständen abgesagt werden muss und nicht durchgeführt werden kann, was keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt der Absage angefallen Kosten zu übernehmen und zu bezahlen. Weiterhin übernimmt und bezahlt der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Absage die der Massdrei GmbH angefallenen Spesen, Fahrt-, Reise-, Unterbringungs- und Transportkosten, die durch Besichtigungen, Besprechungen und Abstimmungstreffen sowie Präsentationen entstanden sind.

 

7. Zahlung

Die Massdrei GmbH ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeiträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist die Massdrei GmbH berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

50 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss

40 % des Auftragswertes bis acht Tage vor Veranstaltungsbeginn

10 % bzw. Rest des Preises nach Veranstaltungsende bei Erhalt einer finalen Abschlussrechnung.

Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Auszahlungen werden nicht verzinst. Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn über den Betrag verfügt werden kann.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % zzgl. dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens im Falle eines nachweislich höheren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Konkurseröffnung oder Vergleichsverfahren werden sämtliche Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig.

Der Auftragnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Massdrei GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Massdrei GmbH wird den Auftraggeber entsprechend über die Verrechnung informieren.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware / Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum der Massdrei GmbH. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

Werden die gelieferten Waren durch den Auftraggeber zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, ohne dass diesem hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Eigentumserwerb des Auftraggebers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wird die gelieferte Ware mit anderer, dem Auftragnehmer nicht gehörender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, wird der Auftragnehmer Miteigentümer an der neuen Sache nach dem Verhältnis der von ihm gelieferten Ware und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Auftragnehmer ist zur Finanzierung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderung berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und dem Schuldner an die Abtretung anzuzeigen.

Zugleich ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer, den Schuldner die Abtretung im Namen des Auftraggebers bekanntzugeben.

Der Auftraggeber darf die ihm gelieferte Ware bzw. Gegenstände weder verpfänden, noch Dritten zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahmung bzw. sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen und den Handlungen der Dritten zu widersprechen.

 

9. Eigentums-, Urheber- und Kennzeichnungsrecht, Haftung für Verletzung von Schutzrechten

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Auslieferung seines Auftrages, insbesondere bei Bestellung von Reproduktionen und sonstigen Umgestaltungen eines Werkes Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer hiermit von jeglicher Haftung aus der Verletzung eines etwaigen Urheberrechts oder eines sonstigen Schutzrechtes Dritter frei und erstattet dem Auftragnehmer anfallende notwendige Rechtsverfolgungskosten. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers erstellt worden, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden.

An Kostenvoranschlägen, Konzepten, Grafiken, Zeichnungen, Bildvorlagen (Negative, Positive, Diapositive usw.) und anderen Unterlagen des Auftragnehmers behält dieser sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Mit dem Eigentumsübertrag an einem von Massdrei GmbH gefertigten Werkstück (Original oder Vervielfältigung) wird das Urheberrecht nicht übertragen. Massdrei GmbH darf in geeigneter Weise auf die Produktion, die Dienstleistung oder die Massdrei GmbH hinweisen, es sei denn, dass der Auftraggeber dies aus wichtigem Grund nicht wünscht und er hierauf bereits bei Auftragserteilung hinweist.

 

10. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware / der Lieferteile / des Mietmobiliars auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer ausnahmsweise die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

Seitens des Auftragnehmers wird die Sendung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Auf Wunsch des Auftraggebers kann dies jedoch auf seine Kosten erfolgen.

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme seiner Ware in Verzug, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über.

 

11. Haftung für Mängel der Leistung oder Lieferung

Sollte eine Leistung oder eine Lieferung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber unverzüglich den Leistungsmangel zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Dazu ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung oder Lieferung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Die Rüge eventueller Mängel hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Für Mängel der Lieferung, einschließlich eventuellen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Dem Auftragnehmer steht ein Nachbesserungsrecht gem. § 439 BGB zu.

Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen der Massdrei GmbH nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, der Massdrei GmbH erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung beeinträchtigt wird.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, eventuelle Mängel nachzubessern bzw. zu beseitigen. Ausnahmsweise und nur im Notfall zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Auftragnehmer die Kosten der Ersatzvornahmen zu verlangen. Allerdings muss der Auftragnehmer vorher hiervon verständigt und sein Einverständnis eingeholt werden.

Für die Nachbesserungen und für eventuelle Ersatzstücke beträgt die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand ein Jahr, beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware.

Durch die Nachbesserung ist die vertragliche Verjährung weder gehemmt noch unterbrochen.

Durch etwaige seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen am gelieferten Gegenstand wird die Haftung, auch für daraus entstehende Folgen, aufgehoben.

Im Falle von Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch die Massdrei GmbH begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen der Massdrei GmbH unverzüglich mitzuteilen. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt Folgendes: Bei Reklamation können Ansprüche gegen die Massdrei GmbH nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich vorgesehenem Ende der Veranstaltung gerügt wurde.

Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, übernimmt er in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Flächen und Räumlichkeiten. Der Auftraggeber stellt die Massdrei GmbH von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Abtretung der Haftansprüche, die dem Auftragnehmer gegenüber dem Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Verwendung dieses Fremderzeugnisses zur Last. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Übergabezeitpunkt ab nach sechs Monaten.

Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne Verschulden des Auftragnehmers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Es wird ausdrücklich keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschstoffe, sofern sie nicht auf Veranlassung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

Materialbedingte unvermeidliche Farb- und Tonwertabweichungen von Originalen oder Vorlagen berechtigen nicht zur Reklamation.

 

Grafikservice

Der Massdrei GmbH zur Bearbeitung übergebene Fotos, Filmvorlagen nach Reinzeichnungen und ähnliches werden nach üblicher Sorgfalt behandelt. Bei Beschädigung, Fehlbearbeitung oder Abhandenkommen besteht für den Auftragnehmer keine über den Materialwert hinausgehende Haftung. Alle dem Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Vorlagen sind vom Auftraggeber selbst gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl usw. zu versichern. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann die Versicherung der übergebenen Vorlagen auch durch den Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers erfolgen.

 

12. Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist für die Vertragsdauer ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich an Massdrei GmbH erfolgen. Hierbei ist das Eingangsdatum bei Massdrei GmbH maßgeblich.

Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Massdrei GmbH als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Massdrei GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung sowie die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Kosten für Honorare, Aufwendungen und Dienstleistungen vom Auftraggeber verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche in Zusammenhang und Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Kosten sowie angefallene Kosten Dritter. Massdrei GmbH ist insbesondere zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn

(1) die vom Vertragspartner zu erbringenden Zahlungen und Sicherheitsleistungen nicht fristgerecht erbracht werden;

(2) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, oder die Veranstaltung gegen geltendes Gesetz verstößt;

(3) die streitgegenständlichen Räumlichkeiten infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können oder eine weitere Vertragsdauer wegen unzumutbarer Leistungserschwerung unzumutbar ist

(4) der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Angebot und den AGBs trotz einer Abmahnung, sofern diese opportun ist, innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt

(5) der Auftraggeber Vertragspflichten und Pflichten nach diesen AGBs verletzt und diese Verletzung trotz einer Abmahnung, soweit opportun, fortsetzt oder deren Folgen nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt;

(6) über das Vermögen des Auftraggbers ein Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Der Massdrei GmbH steht das Recht zu, von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. Die Massdrei GmbH ist auch berechtigt, einzelne Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen, erforderlich erscheint.

 

13. Haftung

Die Haftung der Massdrei GmbH gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des dreifachen vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Massdrei GmbH herbeigeführt wurde.

Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen der Massdrei GmbH und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen der Massdrei GmbH grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.

Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird sofern gesetzlich zulässig – beschränkt bzw. ausgeschlossen.

Bei einem Leistungsangebot der Massdrei GmbH mit erhöhtem Risiko kann die Massdrei GmbH die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. Die Massdrei GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken absicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden in diesem Fall der Massdrei GmbH als Auslagen erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen.

Soweit die Massdrei GmbH im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Lager des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber die Massdrei GmbH von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Folgeschäden frei, soweit diese die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Das Gleiche gilt auch für von Gegnern der Veranstaltung verursachte Schäden.

Der Auftraggeber haftet auch für Schäden, die vom ihm bzw. seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder sonstiger Dritter durch fahrlässigen oder vorsätzlichen Umgang mit eingebrachten Einrichtungen oder technischen Ausstattungen verursacht werden. Dem Auftraggeber obliegt es stets, fehlendes Verschulden nachzuweisen. Die Massdrei GmbH übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materials, Geräte und Plätze.

Insoweit stellt der Auftraggeber die Massdrei GmbH von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern der Massdrei GmbH gegenüber erhoben werden.

Massdrei GmbH haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.

Ein bestimmter Erfolg der Vertragsleistung, sei es bspw. die Organisation, Konzipierung oder Durchführung eines Events, wird nicht geschuldet. Die Haftung für mittelbare Schäden des Auftraggebers, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

Finden die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrecht Anwendung gilt als vereinbart, dass die von Massdrei GmbH erbrachten Leistungen als geschuldeter Erfolg im Sinne der gesetzlichen Regelungen abgenommen wird, wenn der Auftraggeber die Leistungen ganz oder teilweise in Anspruch nimmt bzw. nutzt. Vorstehende Regelung gilt auch für Leistungen von Dritten, die von Massdrei GmbH beauftragt sind.

Der Auftraggeber hat Schäden oder Ersatzansprüche, die er gegen die o.g. Firma geltend machen will, spätestens sieben Werktage nach dem Event schriftlich und begründet mitzuteilen, andernfalls werden Ansprüchen ausgeschlossen.

 

14. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung. Sie werden keine Informationen oder Unterlagen über Geschäftsgeheimnisse, insbesondere über die im Angebot und / oder Vertrag und den vorliegenden AGB enthaltenen Vereinbarungen und Konzepte der Massdrei GmbH Dritten zugänglich machen, weiter- oder selbst verwenden.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Weitergabe der Informationen oder Unterlagen für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis erforderlich ist. Mitarbeiter des Auftraggebers sind von diesem schriftlich zur Erhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung, insbesondere über den Inhalt der Arbeitsunterlagen zu verpflichten.

 

15. Konkurrenzschutz

Die von der Massdrei GmbH eingesetzten Personen dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 10.000,00 € pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

16. Vermittlungsleistung

Die Massdrei GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und / oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist die Massdrei GmbH von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen

Soweit die Massdrei GmbH als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der Massdrei GmbH hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Massdrei GmbH so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von der Massdrei GmbH vermittelt worden. Die Massdrei GmbH hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision - pro Verstoß des Auftraggebers die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an die Massdrei GmbH gezahlt hätte.

Ist Massdrei GmbH im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel GEMA, KSK, örtliche Abgaben o.ä. direkt zu tragen.

 

17. Messe- und Mietmobiliar

Mietobjekte sind die im Angebot angegebenen Möbel und technischen Geräte sowie sonstige Zubehörteile.

Soweit die Massdrei GmbH Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Auftraggeber bei Verlust, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche der Massdrei GmbH ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.

Der Auftraggeber haftet gegenüber Massdrei GmbH für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden aus der Benutzung des Mietobjektes gegen Massdrei GmbH geltend machen.

Massdrei haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjektes durch unsere Arbeitnehmer, durch uns beauftragte Dritte, Fehler und / oder Mängel jedweder Art am Mietobjekt oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sein denn der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

Der Haftungsbetrag für den letzten Fall bleibt auf den Betrag gleich dem Mietpreis beschränkt. Verletzungsschäden / Betriebsschäden und / oder Schaden aufgrund entgangenen Gewinns sind von der Haftung der Massdrei GmbH ausgeschlossen.

Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Auftraggeber über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt. Die Versicherung des Mietobjektes wird seitens Massdrei GmbH für den gesamten Nutzungszeitraum einschließlich Auf- und Abbau angeraten.

Das Mietobjekt wird dem Auftraggeber nur für den vereinbarten Zeitraum und den vereinbarten Verwendungszweck zur Verfügung gestellt. Für eine Verlängerung dieses Zeitraumes ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.

 

18. Schlussbestimmung

Alle personenbezogenen Daten, die der Massdrei GmbH zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrages erforderlich sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Es gilt für den Vertrag und die AGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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